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Führerscheinklassen einfach erklärt*

* bitte beachten Sie die neue Führerscheinregelung ab dem 19. Januar 2013!


Wer heute zur Fahrschule geht und den Führerschein machen möchte, muss sich ganz genau überlegen welche Fahrzeuge er in Zukunft führen will und welche Fahrerlaubnis dafür benötigt wird.

Die alten Führerscheinklassen 1,2,3,4 und 5 wurden zum 01.01.1999 neu aufgegliedert.
Heute werden die Führerscheinklassen in folgende Klassen eingeteilt:

FahrzeugklasseKlassen                              
PKW-KlassenB, BE und S
Motorrad-KlassenA, A1 und M
LKW-KlassenC, DE, C1 und C1E
Bus-KlassenD, DE, D1, D1E
SonderklassenT, L

Zusatzinfo zur Klasse B:
Die Klasse B beinhaltet die Klassen M, S und L, dass Mindestalter ist 18 Jahre. Mit der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gefahren werden. Diese Fahrzeuge dürfen auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu einer Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt, gefahren werden.


Zusatzinfo zur Klasse BE:
Die Klasse BE ist eine Kombination mit der Klasse B, das Mindestalter ist ebenfalls 18 Jahre. Hierfür gilt, Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und als Kombination nicht unter die Klasse B fallen. Außerdem gilt bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges betragen.


Zusatzinfo zur Klasse S:
Die Klasse S gilt für Fahrzeugführer ab 16 Jahre. Mit der Klasse S dürfen Kleinkraftfahrzeuge, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum gefahren werden.


Zusatzinfo zur Klasse A:
Die Klasse A, beinhaltet die Klassen A1 und M. Das Mindestalter beträgt hier 18 bzw. 25 Jahre. Mit der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, auch mit Beiwagen, gefahren werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.
Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.


Zusatzinfo zur Klasse A1:
Die Klasse A1 gilt für Leichtkrafträder und Fahrzeugführer ab 16 Jahre und beinhaltet die Klasse M. Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und nicht mehr als 125 cm³, sowie 11 kW für 16 bis 17 jährige. Ab den vollendeten 18. Lebensjahr unbegrenzt.


Zusatzinfo zur Klasse M:
Die Klasse M ist ebenfalls für Fahrer ab 16 Jahre. In dieser Klasse gilt, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen gefahren werden. Kleinkrafträder sind Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum oder einer elektrischen Antriebsmaschine.

Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. Ebenso dazu gehören die Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrräder mit Hilfsmotor sind Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen.

Die Klasse M beinhaltet zusätzlich ein paar Ausnahmen. Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren. Desweiteren darf wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, auch ohne gesonderte Prüfbescheinigung Mofa fahren.



 
 
 
 


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